Bundesverkehrsministerium sorgt für temporäre Erleichterung des UAS-Betriebs
In dubio pro Drohne
Sera_01: Mit einem pragmatischen Ansatz sorgte des Bundesministerium für Digitales und Verkehr für mehr Klarheit beim UAS-Betrieb in der „speziellen“ Kategorie (Foto: BMDV)
Neue Technologien erfordern oft neue Vorschriften und Gesetze. Werden bei der Erstellung des neuen Regelwerks jedoch nicht alle Sachbeziehungen eindeutig geklärt, sind Unklarheiten vorprogrammiert. Mit einer aktuellen Allgemeinverfügung zu Ausnahmen von den Standardised European Rules of the Air (SERA) für den Drohnen-Betrieb in der „speziellen“ Kategorie sorgt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) in einem solchen Fall auf pragmatische Weise für Klarheit. Zumindest vorübergehend.
Die Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 stellt einen verbindlichen Regelungsrahmen für den Flugverkehr dar. Auch für den UAS-Betrieb in der speziellen Kategorie. Die „Standardised European Rules of the Air“ lassen sich jedoch nicht ohne Weiteres auf den Drohnenflug übertragen, da sie mit Blick auf die bemannte Luftfahrt konzipiert wurden. Doch damit nicht genug. Die SERA-Vorgaben stehen zum Teil im Widerspruch zur einschlägigen Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat daher per Allgemeinverfügung zumindest temporär für größere Klarheit gesorgt. Seit dem 21. Oktober 2024 und noch bis zum 20. Juni 2025 gelten in Deutschland Ausnahmen von SERA für unbemannte Luftfahrzeuge beim Betrieb in der „speziellen“ Kategorie. Wie beim kürzlich dauerhaft erleichterten Drohneneinsatz zu Zwecken der Wildtierrettung und in der Landwirtschaft nutzt das Bundesverkehrsministerium dabei die Möglichkeiten, die Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit bietet. Durch den Verwaltungsakt (Aktenzeichen: PG Unb LF 6312.1/5-4) können UAS nun – zumindest in den kommenden Monaten und eine entsprechende Betriebsgenehmigung vorausgesetzt – beispielsweise zur unterbrechungsfreien Inspektion von Hochspannungsleitungen oder Pipelines genutzt werden, die durch Kontrollzonen verlaufen.
> Dieser Beitrag entstand in Kooperation mit Drones, dem Magazin für die Drone-Economy. www.drones-magazin.de