Die Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 stellt einen verbindlichen Regelungsrahmen für den Flugverkehr dar. Auch für den Drohnen-Betrieb. Doch die „Standardised European Rules of the Air“ wurden an der bemannten Luftfahrt ausgerichtet. Die Folge: Einige Vorgaben lassen sich nicht auf UAS-Einsätze in der speziellen Kategorie übertragen. Per Allgemeinverfügung hatte das Bundesverkehrsministerium an dieser Stelle Abhilfe geschaffen. Und die zeitlich befristete Ausnahmeregelung nun bis auf Weiteres verlängert.
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind hohe Güter, genießen in Deutschland daher nicht umsonst Verfassungsrang. Gesetze und Vorschriften müssen so ausgestaltet sein, dass die von diesen Betroffenen wissen, was von ihnen erwartet wird. Ist das nicht der Fall oder widersprechen sich einzelne Bestimmungen sogar, ist guter Rat zuweilen teuer. So wie im Binnenverhältnis zwischen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Die 2012 vereinbarten „Standardised European Rules of the Air“ sind zwar von allen Luftraumteilnehmern zu beachten. Doch da die unbemannte Luftfahrt vor knapp 13 Jahren – aus technologischer Sicht eine Ewigkeit – noch weit weniger im Fokus stand als heute, wurden deren Belange in den SERA-Vorschriften nicht vollumfänglich berücksichtigt. Daraus ergeben sich eine Reihe von Unklarheiten im Binnenverhältnis zwischen DVO 923/2012 und der „Drohnenverordnung“ 2019/947. Beispielsweise, was die Beleuchtungsvorschriften angeht. Hinsichtlich der unter bestimmten Voraussetzungen herrschenden Pflicht zur Anwendung von Sicht- oder Instrumentenflugregeln finden sich in den SERA-Vorgaben sogar Aspekte, die in der unbemannten Luftfahrt schlichtweg nicht umsetzbar sind.
Das ist nicht nur ärgerlich, sondern stellt sowohl für UAS-Betreiberinnen und -Betreiber als auch die zuständigen Genehmigungsbehörden ein echtes Problem dar. Denn damit ein Antrag auf Betriebserlaubnis positiv beschieden werden kann, muss dieser natürlich allen einschlägigen rechtlichen Vorgaben genügen. Um hier für Klarheit zu sorgen, hatte das damalige Bundesministerium für Digitales und Verkehr im vergangenen Oktober die Möglichkeiten genutzt, die Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit bietet. Per Allgemeinverfügung wurden die Regelungen von SERA.2005 (Einhaltung der Luftverkehrsregeln), in denen die Pflicht zur Anwendung von Sicht- oder Instrumentenflugregeln festgeschrieben ist, für den UAS-Betrieb in der speziellen Kategorie außer Kraft gesetzt. Dasselbe gilt für SERA.3215 (Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter) sowie SERA-6001 (Klassifizierung der Lufträume). Auch Abschnitt 4 (Flugplanabgabe) und Abschnitt 5 (Sichtwetterbedingungen, Sichtflugregeln, Sonderflüge nach Sichtflugregeln, Instrumentenflugregeln) wurden ab dem 21. Oktober 2024 in der Bundesrepublik außer Vollzug gesetzt, da beide nicht der Realität des UAS-Betriebs entsprechen und daher nicht sinnvoll anwendbar sind.
Da eine grundsätzliche Anpassung der entsprechenden Rechtsvorschriften für den Drohnenbetrieb nicht absehbar ist, wurden die zunächst bis einschließlich 20. Juni 2025 getroffenen Ausnahmeregelungen nun bis auf Weiteres verlängert. Damit setzt das Bundesministerium für Verkehr auch unter dem neuen Minister Patrick Schnieder (CDU) ein Zeichen dafür, dass man bereit ist, effiziente Lösungen zu finden, um den kommerziellen Drohnenbetrieb zu ermöglichen.
> Dieser Beitrag entstand in Kooperation mit Drones, dem Magazin für die Drone-Economy. www.drones-magazin.de